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Sa, 09:15 Uhr
27.08.2016
ebay-Abbruchjäger

BGH weist Schadensersatzklage ab

Es kommt immer wieder vor, dass sogenannte Abbruchjäger nach unvorsichtigen ebay-Anbietern Ausschau halten, um bei Angebotsrückzug des Anbieters mit einer Schadensersatzklage vor Gericht zu ziehen. Jetzt hat der BGH in einem konkreten Fall die Klage eines Abbruchjägers wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen...


Doch wann ist ein Auktionsabbruch bei einem ebay-Angebot überhaupt erlaubt und wie wegweisend ist das BGH-Urteil? Der Rechtsexperte Markus Mingers kommentiert die aktuelle Rechtslage.

Rechtslage bei ebay-Auktionsabbruch

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Immer wieder platzieren ebay-Anbieter Artikel mit einem niedrigen Startgebot und hoffen auf ein möglichst hohes Wettbieten. Bleibt das „Bieten“ allerdings aus, brechen einige Anbieter die Auktion ab, weil sie ihren Artikel nicht unter Wert verkaufen wollen. „Rechtens ist der Abbruch allerdings nicht“, betont Markus Mingers.

„Die AGB von ebay schreiben nämlich vor, dass es nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt ist, eine Auktion abzubrechen – etwa beim Einstellen falscher Produktinformationen.“ Sogenannte Abbruchjäger sind auf eben diese Auktionsabbrüche spezialisiert. Ihre Masche ist es, sich mit regelmäßig kleinen Beträgen an etwaigen Verkäufen zu beteiligen, um dann beim Angebotsrückzug des Anbieters auf Schadensersatz zu klagen.

Ist das BGH-Urteil wegweisend?

Im aktuellen Fall hatte ein Abbruchjäger vor dem Bundesgerichtshof auf Schadenersatz in Höhe von 4.899 Euro für ein Motorrad geklagt. Doch die obersten Richter wiesen die Klage von vorne herein wegen fehlender Prozessführungsbefugnis – sprich einem formalen Fehler – ab.

„Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der eigentlichen Thematik bleibt also weiterhin aus“, stellt Mingers klar. „Dennoch hat der Senat noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen seien. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Klage bei vorliegender Prozessführungsbefugnis wohl an dem in Frage stehenden Rechtsmissbrauch gescheitert wäre.“
Autor: nnz

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