eic kyf msh nnz uhz tv nt
Sa, 07:00 Uhr
03.12.2016
„Ratgeber Rechteck“

Pflegereform - was ändert sich?

Eine Beitragserhöhung um 0,2 Prozentpunkte, fünf statt bisher drei Pflegestufen und Verbesserungen für Demenzkranke, das sind die wichtigsten Neuerungen der Pflegereform. Rechtsanwalt Manfred Werthern aus Wolkramshausen erläutert die Neuerungen der Reform für die Leser der Nordthüringer Online-Zeitungen...


2.8 Millionen Versicherte beziehen Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt seit 2013 jährlich um rund 200.000. Mehr als zwei Drittel von ihnen werden zu Hause versorgt.

Anzeige symplr
Die Ausgaben der Pflegeversicherungen haben sich seit 2002 von rund 17 Milliarden € auf 30,69 Milliarden € in 2015 fast verdoppelt. Zwingende Konsequenz der Entwicklung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt, zunächst um 0,2%. Das entspricht 2,55% des Bruttolohns bei Versicherten mit Kindern und 2,8% bei kinderlosen Versicherten. Dass der Beitrag in den kommenden Jahren stabil bleibt, ist bei der demographischen Entwicklung der Bevölkerung eher unwahrscheinlich.

Haben Personen, die bereits pflegebedürftig sind, mit wesentlichen Änderungen ab 2017 zu rechnen?

Nein. Die Pflegereform betrifft in erster Linie solche Pflegebedürftigen, die ab 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Für bereits anerkannte Pflegebedürftige ändert sich wenig, sie genießen Bestandschutz. Wer bereits eine Pflegestufe hat und ambulant oder stationär versorgt wird, muss weder neue Anträge stellen noch sich erneut begutachten lassen. Er wechselt ab Januar 2017 automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel von der bisherigen Pflegestufe zwei in den Pflegegrad drei.

Manfred Werthern (Foto: privat) Manfred Werthern (Foto: privat) Gibt es Verbesserungen für Demenz-Erkrankte?

Ja. Pflegebedürftige mit einer anerkannten Demenz, ebenso dauerhaft psychisch Kranke und geistig behinderte Menschen werden um zwei Stufen höher eingestuft. Grundsätzlich gilt: je unselbständiger der Pflegebedürftige ist umso höher wird er eingestuft. Soweit noch nicht geschehen, sollte unbedingt noch in diesem Jahr für diese Pflegebedürftigen der Antrag gestellt werden, die „eingeschränkte Alltagskompetenz“ festzustellen.

Welche Änderungen betreffen die stationäre Pflege?

Für bereits stationär versorgte Pflegebedürftige treten finanziell keine Nachteile ein. Heimbewohner erhalten nach automatischer Zuteilung des Pflegegrades die gleichen Leistungen von den Pflegekassen wie in 2016.
Hingegen muss derjenige, der ab 2017 erstmals einen Antrag auf stationäre Pflege mit Pflegegrad 2 und 3 stellt, mit reduzierten Leistungen der Pflegekassen rechnen.
Ab 2017 wird für alle Pflegegrade ein einheitlicher Eigenanteil erhoben. Gleichzeitig verringern sich die Zuschüsse der Pflegekassen zu den Kosten der stationären Pflege für Heimbewohner mit Pflegestufe 1 (zukünftig Pflegegrad 2) von bisher 1.064 € auf 770 € um 294 € und mit Pflegestufe 2 (zukünftig Pflegegrad 3) von bisher 1.330 € auf 1.262 € um 68 €.

Bitte beachten Sie die Konsequenz: Pflegebedürftige, die nach dem 01.01.2017 einen Antrag auf einen Heimplatz mit Pflegegrad 2 stellen, werden einen rund 300 € höheren Eigenanteil tragen müssen im Vergleich zu solchen Pflegebedürftigen, die noch in diesem Jahr den Aufnahmeantrag stellen!

Die Ermittlung des individuellen Pflegegrades, eine Wissenschaft mit sieben Siegeln?

Wenn Sie ab 01.01.2017 für sich oder Ihren Angehörigen erstmals einen Pflegegrad beantragen, erfolgt die Einstufung nach einem wissenschaftlich begründeten Prüfverfahren ( Neues Begutachtungsassessment NBA ). Bisher richteten sich die Pflegeleistungen danach, wie stark jemand physisch eingeschränkt und bei körperlichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen war. In Zukunft ist für die Einstufung in Pflegegrade ausschlaggebend, wie selbstständig ein Mensch sein Leben bewältigt. Neben körperlichen werden auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Es gilt der Grundsatz: Der Pflegegrad steigt, je unselbstständiger der Pflegebedürftige vom Gutachter eingeschätzt wird. Um ein möglichst objektives Ergebnis bei der Auswertung von immerhin 64 Kriterien in sechs Modulen sicher zu stellen, sollten die Einschränkungen der Alltagskompetenz in Abstimmung mit dem Hausarzt dokumentiert und dem Gutachter als Grundlage seiner Eingruppierungsempfehlung vorgelegt werden. Das vorletzte Wort haben dann die Pflegekassen und das letzte im Streitfall die Sozialgerichte.
Manfred Werthern, Rechtsanwalt
Autor: red

Kommentare
Real Human
03.12.2016, 10.50 Uhr
Lieber nicht als dement sein!
http://www.inkognito.de/postkarten/nach-themen/satire/7520/stones/beatles

Obwohl auf dem Bild manche eher ihre noch harmlose pubertäre Demenz wieder-erleben ... , so wäre die folgende eine noch viel schrecklichere Vorstellung für mich:

Mit Südharzer Jodlern in einem Heim oder gar mit einem auf dem selben Zimmer!–)
Kommentare sind zu diesem Artikel nicht mehr möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr