eic kyf msh nnz uhz tv nt
Sa, 09:19 Uhr
29.04.2017
Wissenswertes für Verbraucher

Was gilt wirklich beim Warenumtausch

Ob im Einzelhandel oder beim Onlineshopping: Ein Warenumtausch ist heutzutage gang und gäbe. Ganz gleich, ob es ein Pullover ist oder ein Videospiel, das den Wünschen des Kindes doch nicht entspricht: Das sogenannte „Rückgaberecht“ wird oft und gerne in Anspruch genommen. Ob ein solches „Recht“ tatsächlich besteht und worauf Verbraucher beim Umtausch achten sollten, klärt im Folgenden Markus Mingers...

Gibt es eine gesetzliche Frist für den Warenumtausch?

„Grundsätzlich gilt beim Kauf von Ware: Gekauft ist und bleibt gekauft – ein Recht auf Umtausch gibt es nicht.“, stellt der Rechtsanwalt klar. „Zwar garantieren viele Händler den Umtausch oder die Rückgabe von Ware, allerdings nur aus Kulanz, ganz nach dem Motto: ‚Nur ein zufriedener Kunde ist ein guter Kunde.‘“ Besonders zur Weihnachtszeit besteht häufig die Möglichkeit ungeliebte Geschenke wieder zurückzubringen. Ausgenommen vom Umtausch sind allgemein leicht verderbliche Waren, beispielsweise Lebensmittel sowie Produkte, die individuell für den Käufer angefertigt wurden. „Wird mit einem Rückgaberecht geworben, ist der Händler allerdings dazu verpflichtet, dieses auch einzuhalten.“, so der Rechtsexperte.

Anzeige symplr

Onlinekauf und stationärer Handel: Gibt es Unterschiede?

„Beim Onlinekauf stehen die Dinge anders: Bestellt ein Kunde Ware im Internet, hat er das Recht, diese innerhalb von 14 Tagen zu retournieren und den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Gründe für die Rückgabe müssen hierbei nicht zwingend angegeben werden – nur die Widerrufsfrist ist einzuhalten.“, so der Rechtsanwalt zum Kauf im Netz. Die Widerrufsfrist beginnt ab Erhalt der Ware beziehungsweise ab Erhalt der Widerrufsbelehrung. „Fehlt eine solche oder weist Formulierungsfehler auf, so kann der Käufer auch über die eigentliche Frist hinaus noch seine Ware umtauschen.“
Wer sich offen halten möchte, seine Ware zurückzuschicken, sollte sie nur so behandeln, wie er es auch im Geschäft tun würde. Anfassen und ausprobieren ist erlaubt, der alltägliche Gebrauch jedoch gefährdet den
Widerruf. Besonders bei Spielen, DVDs und CDs darf das Siegel nicht beschädigt werden, ansonsten steht dem Händler ein Nutzungsersatz zu. Zwar sind beim Onlinekauf nur 14 Tage rechtlich garantiert, der Händler kann die Widerrufsfrist jedoch auch ausdehnen. Werbung mit 100 Tagen Rückgaberecht sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Private Verkäufer im Internet wiederum müssen kein Widerrufsrecht einräumen.

Ist „Nichtgefallen“ ein Umtauschgrund?

Wie eingangs beschrieben, ist es keine Pflicht, für den Umtausch von online gekauften Waren Gründe anzugeben. Somit ist es auch legitim, Produkte bei „Nichtgefallen“ zurückzuschicken. „Beim Kauf im Geschäft kann dies unter Umständen anders aussehen, da ein Umtausch nur eine Kulanzleistung des Händlers darstellt.“, erklärt Mingers. „Auch reduzierte Ware ist hier häufig vom Umtausch ausgeschlossen – für online bestellte Produkte gilt aber auch in diesem Fall das 14-tägige Rückgaberecht.“

Gutschein statt Geld?

Da der Umtausch im stationären Handel lediglich auf der Kulanz des Händlers basiert, steht es diesem offen, nur einen Gutschein in Höhe des Kaufbetrages als Gegenleistung auszuhändigen. Dies sollte jedoch für den Kunden vorher klar und deutlich erkennbar sein. Im Onlinehandel steht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist die Erstattung des Kaufbetrages zu.

Umtausch ohne Kassenbon?

Wer kennt es nicht: Bei so viel Papierkram geht ein Kassenbon schnell verloren. Doch damit ist ein Umtausch nicht gleich ausgeschlossen. Da- zu der Rechtsexperte Markus Mingers: „Im Grunde muss der Kunde lediglich nachweisen können, dass er die Ware gekauft hat. Somit würde also auch eine Kartenabrechnung, ein Kontoauszug oder streng genommen ein verlässlicher Zeuge ausreichen.“

Originalverpackung notwendig?

Auch in punkto Originalverpackung gilt: Da der Umtausch aus Kulanz geschieht, bestimmt der Händler die Regeln. Nennt dieser also eine Originalverpackung als Voraussetzung für einen Umtausch, so sollte der Käufer diese aufbewahren.
„Generell sollte der Kunde bedenken: Der Händler ist nicht dazu verpflichtet, Ware zurückzunehmen. Ist man sich beim Kauf nicht sicher, so ist es ratsam, zumindest Kassenzettel und Verpackung aufzubewahren und die Ware pfleglich zu behandeln. Das mindert das Konfliktpotenzial und erhöht das Kaufvergnügen.“, empfiehlt Markus Mingers abschließend.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr