Do, 14:35 Uhr
08.06.2017
Thüringer Verfassungsgerichtshof
Öffentliche Verhandlung wegen Volksbegehren
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof verhandelt über den Antrag der Thüringer Landesregierung auf Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens Selbstverwaltung für Thüringen am 14. Juni in Weimar...
In dem vorbeugenden Normenkontrollverfahren der Thüringer Landesregierung gegen das Volksbegehren Selbstverwaltung für Thüringen findet der Termin zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch, 14. Juni 2017, 9:00 Uhr, im Sitzungssaal des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Gutenbergstraße 29a, 99423 Weimar, statt. Die Verhandlung ist öffentlich.
Gegenstand des Verfahrens ist das Volksbegehren Selbstverwaltung für Thüringen, mit dem insbesondere das Thüringer GebietsreformVorschaltgesetz aufgehoben werden soll. Nach Ansicht der Landesregierung verstößt das Volksbegehren gegen den Finanzvorbehalt, der Volksbegehren zum Landeshaushalt verbietet. Die Thüringer Verfassung sehe einen Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers vor. Dieser sei verletzt, wenn durch ein Volksbegehren ein Vorschaltgesetz
als Vorstufe einer umfassenden Gebietsreform aufgehoben werden könnte. Schließlich sei das Volksbegehren bereits formell unzulässig, da es unzutreffende, irreführende und unsachliche Formulierungen enthalte.
Autor: enIn dem vorbeugenden Normenkontrollverfahren der Thüringer Landesregierung gegen das Volksbegehren Selbstverwaltung für Thüringen findet der Termin zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch, 14. Juni 2017, 9:00 Uhr, im Sitzungssaal des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, Gutenbergstraße 29a, 99423 Weimar, statt. Die Verhandlung ist öffentlich.
Gegenstand des Verfahrens ist das Volksbegehren Selbstverwaltung für Thüringen, mit dem insbesondere das Thüringer GebietsreformVorschaltgesetz aufgehoben werden soll. Nach Ansicht der Landesregierung verstößt das Volksbegehren gegen den Finanzvorbehalt, der Volksbegehren zum Landeshaushalt verbietet. Die Thüringer Verfassung sehe einen Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers vor. Dieser sei verletzt, wenn durch ein Volksbegehren ein Vorschaltgesetz
als Vorstufe einer umfassenden Gebietsreform aufgehoben werden könnte. Schließlich sei das Volksbegehren bereits formell unzulässig, da es unzutreffende, irreführende und unsachliche Formulierungen enthalte.
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