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Was beinhaltet die heiß diskutierte „Bundes-Notbremse“?

Bundestag stimmt für Gesetzesverschärfung

Mittwoch, 21. April 2021, 16:50 Uhr
Heute Nachmittag wurde im Bundestag eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die so genannte „Bundes-Notbremse“, beschlossen. Schon morgen soll sich der Bundesrat mit dem Gesetz beschäftigen und es in Kraft setzen. Wir listen Ihnen auf, was darin geregelt werden soll …

Neben den bisher bestehenden Verordnungen zum Infektionsschutzgesetz ging es der Bundesregierung mit ihrer Gesetzesvorlage darum, im Falle einer nationalen Gefährdungslage ohne die Zustimmung der einzelnen Bundesländer zentrale Anordnungen treffen zu können. Über die Hälfte der anwesenden Abgeordneten befürworteten die Änderung (342), 250 stimmten dagegen und 64 Bundestagsmitglieder hatten keine klare Meinung dazu.

Allerdings regt sich gegen das Vorhaben, die Kompetenzen der Bundesländer zu beschneiden auch viel Widerstand. Nicht nur die tausende Protestierenden auf den Straßen der Bundeshauptstadt, sondern auch Verfassungsrechtler, Anwälte und eine ganze Reihe Politiker halten die Gesetzesänderung aus verschiedensten Gründen für rechtswidrig. Der Staatsrechts-Experte Prof. Dietrich Murswiek wird Verfassungsklage einlegen, der SPD-Rechtsexperte Florian Post brachte einen Eilantrag beim Verfassungsgericht auf den Weg. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, wo am Donnerstag darüber entscheiden werden soll. Findet der Entwurf der Merkel-Regierung auch hier eine Mehrheit, wird es schon in den nächsten Tagen umgesetzt und angewandt werden.

Die Bundes-Notbremse
Wenn der Inzidenzwert über 100 steigt, gelten die im folgenden aufgeführten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag. Wenn sie den Wert unterschreiten werden sie wieder zurückgenommen. Für eventuelle Schul- und Kitaschließungen soll ein Inzidenzwert von 165 als Richtlinie angelegt werden. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Schwellenwert, ist ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.

Ausnahmen von dieser Regelung können für Abschlussklassen und Förderschulen ausgesprochen werden. Die Bundesländer können weiterhin eine Notbetreuung von Kindern ermöglichen.

Die Beschränkungen treten erst wieder außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Eine nächtliche Ausgangssperre (im Gesetz als „Ausgangsbeschränkung“ bezeichnet) gilt im Falle der Notbremse von 22 bis 5 Uhr, wenn regional der Inzidenzwer von 100 überschritten wird.
Ausnahmen davon bilden
  • „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“(gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen)
  • Joggen und Spaziergänge sind für Einzelpersonen bis 0 Uhr erlaubt.
  • Berufliche Gründe, Mandate, journalistische Berichterstattung.
  • Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender,
  • Versorgung von Tieren
  • „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“


Bei den privaten Kontaktbeschränkungen gilt ab einem Inzidenzwert von 100 wieder, dass ein Haushalt sich nur mit einer weiteren Person treffen darf.
Ausnahmen:
Kinder bis 14 Jahre
Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern Trauerfeiern dürfen bis zu 30 Personen besuchen.

Zum Einkaufen wird der Eintritt in Geschäfte nur mit einem aktuellen, negativen Test und vorher gebuchten Termin zugelassen, wenn der Inzidenzwert 100 übersteigt.
Ab einem Inzidenzwert von 150 ist ein Einkauf nur noch per Click & Collect (Abholen vorbestellter Waren) möglich.

Ausnahmen:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.

Im Bereich Sport und Freizeit bleibt es bei der Schließung der Einrichtungen und Sportstätten ab einem Inzidenzwert von 100.
Kontaktloser Sport bleibt erlaubt, Kinder bis 14 Jahren dürfen auch Sport in Gruppen betreiben, Berufs- und Leistungssportler sind nicht von Einschränkungen betroffen.
Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellness, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze werden geschlossen.


Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten schließen bei einem Inzidenzwert von 100 automatisch, Veranstaltungen sind untersagt.
Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten können jedoch mit einem tagesaktuellen negativen Test weiter besucht werden.

Gastronomie und Kantinen bleiben geschlossen.
Ausnahmen bilden Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser und die Versorgung von Fernfahrern.
Speisen und Getränken dürfen aber abgeholt oder ausgeliefert werden.

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt.

Ausnahmen in diesem Bereich sind
Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie
Friseurbetriebe (bei Friseurbesuchen ist ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorzuweisen). Dabei müssen FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden.

Touristische Übernachtungen sind verboten!
In Bussen, Bahnen und Taxis sind FFP2-Masken Pflicht.
Olaf Schulze
Autor: osch

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