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Landkreis Eichsfeld

Covid 19- Aktuelle Informationen

Donnerstag, 18. November 2021, 20:55 Uhr
Das RKI weist auch heute wieder 111 COVID-19-Neuinfektionen aus. Damit steigt die Anzahl der bisher infizierten Personen auf 8.331 an.

Die 7-Tages-Inzidenz wird mit 416,20 beziffert und liegt damit auch weiterhin auf einem stabilen, aber dennoch sehr hohem Niveau.

Mit großem Bedauern müssen auch heute wieder zwei Todesfälle vermeldet werden. Eine 90-jährige Frau und ein 78-jähriger Mann sind im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung leider verstorben.

Da ein diffuses Infektionsgeschehen im gesamten Landkreis zu beobachten ist, folgt der Land-kreis Eichsfeld der Empfehlung des Landes und verfügt weitere Regelungen, um damit das Infektionsgeschehens zu stabilisieren.

Ab morgen gelten weitere Regeln zu 2G- und 3G-Zugangsbeschränkungen, zu Personenobergrenzen für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und zur Pflicht der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske.

Anwendung der 2G-Regel
in geschlossenen Räumen:
• zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes

Hiervon ausgenommen sind:
- Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
- Nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist
- Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßen-rechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen
- bei entgeltlicher Übernachtung zu touristischen Zwecken
- zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendigen Dienstleistungen (wie solche unter anderen in Arztpraxen, medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen)
- zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten
- zur Teilnahme an nichtöffentlichen, sofern hierfür Räumlichkeiten von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 15 Personen anwesend sind
- für den Zugang zu bzw. zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, Museen, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten, Denkmälern
- für die Inanspruchnahme von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungen (ausgenommen Fahrschulen)
- für den Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks
- für den Zugang zu Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsportbetriebs
- zur Teilnahme an Reisebusveranstaltungen
- für Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote
- für Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben.
außerhalb geschlossener Räume
- zur Inanspruchnahme von Gaststätten (Außengastronomie)
- die Ausnahmen für Gaststätten in geschlossenen Räumen gelten entsprechend
- zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten
- zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen, sofern hierfür Außenanlagen von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 20 Personen anwesend sind
- zur Inanspruchnahme von Angeboten von Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsport-betriebs (Outdoor-Sportangebote), soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt

Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands und die Verwendung einer Mund-Nasen Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske sind zu beachten!

Anwendung der 3G-Regel
Ein negatives Testergebnis ist in geschlossenen Räumen Voraussetzung:

- zur Inanspruchnahme von körpernahen medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seel-sorgerisch notwendigen Dienstleistungen
- zur Inanspruchnahme von Fahrschulen
- bei entgeltlicher Übernachtung, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizini-sche, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden.

Der geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:
- durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
- durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
- durch eine Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder
- durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest

Von der Testpflicht ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen sowie asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder; asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erbracht werden.
Personenobergrenzen für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen
- Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 100 teilnehmenden Personen sind untersagt.
-Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 2000 teilnehmenden Personen sind untersagt.
-Nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 30 teilnehmenden Personen sind untersagt.
-Nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 100 teilnehmenden Personen sind untersagt.

Erweiterung der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske. Ergänzend zu § 6 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist in Gedrängesituationen außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen.

Weitere Regelungen, insbesondere zu Pflichten für Veranstalter sowie Ausnahamen (z.B. Betriebsveranstaltungen, Sitzung kommunaler Gremien) sind der Allgemeinverfügung, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Nr. 65 vom 18.11.2021 zu entnehmen.

Nachfolgend erhalten Sie die aktuellen Fallzahlen im Überblick:

Neuinfektionen letzte 24 h: 111*
Patienten stationär: 38**
davon stationär/schwere Verläufe: 8**
Verstorbene: 259* / 264**
Gesamtzahl der Infizierten: 8.331*
7-Tages-Inzidenz: 416,20*
*Quelle RKI, 00:00 Uhr
**Quelle LK EIC: 08:00 Uhr

Gemäß den Regelungen des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses vom 16. September 2021 befindet sich der Landkreis Eichsfeld derzeit in der Warnstufe 3.

Hinweis:
Informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen auf den Websites des Freistaates Thürin-gen oder des Landkreises Eichsfeld.
https://thueringen.de/
https://www.kreis-eic.de/informationen-zum-coronavirus.html

Die Hotline des Gesundheitsamtes 03606 650-5555 ist von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr erreichbar.

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