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Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Was tun bei einem Behandlungsfehler?

Sonnabend, 21. Mai 2022, 16:12 Uhr
Auch Ärzten können bei der Ausübung ihres Berufes Fehler unterlaufen. 2021 hat die UPD in knapp 5.000 Fällen zu vermuteten Behandlungsfehlern beraten. „Viele Patienten sind bei Problemen nach der Behandlung verunsichert, ob eventuell fehlerhaft behandelt wurde“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der UPD...

Heike Morris berät zu Behandlungsfehlern (Foto: UPD) Heike Morris berät zu Behandlungsfehlern (Foto: UPD)


Wenn ein Arzt gegen die aktuellen, anerkannten Facharztstandards der ärztlichen Heilkunst verstoßen hat, spricht man von einem Behandlungsfehler. Zudem muss durch den Verstoß ein Schaden beim Patienten entstanden sein.

Welche Beweise gibt es?
Ein Behandlungsfehler kann nicht nur bei der Diagnose oder Therapie auftreten. Er kann alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche betreffen und schließt das gesamte medizinische Personal in einer Praxis oder Klinik mit ein. „Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten“, erklärt Heike Morris. „Er muss nachweisen, dass zum Beispiel der Arzt einen Fehler gemacht hat.“

Die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kann in der Regel nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Die Patientenakte bildet die Grundlage der Begutachtung. Sie haben als Patient das Recht, sich eine Kopie Ihrer Patientenakte aushändigen zu lassen.

Sie haben Fragen zum Thema? Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hilft professionell und kostenfrei unter der Nummer 0800 011 77 22. Infos unter www.patientenberatung.de

Hier gibt es Hilfe
Die Krankenkassen sollen ihre Versicherten bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachts unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Kasse die betreffende Behandlung mindestens teilweise bezahlt hat. In der Regel erstellt der Medizinische Dienst dann ein Gutachten, das zu dem Vorwurf des Behandlungsfehlers Stellung bezieht. Auch die Landesärztekammern, beziehungsweise Landeszahnärztekammern helfen weiter. Ihre Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, Konflikte zwischen Patient und Arzt außergerichtlich zu klären. Diese Verfahren sind jedoch für alle Beteiligten freiwillig.

Über den rechtlich verbindlichen Anspruch von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie dessen Höhe kann ausschließlich ein gerichtliches Verfahren entscheiden. Die Partei, die verliert, trägt sämtliche Verfahrenskosten für beide Seiten. „Geht es dem Patienten darum, den Arzt für seinen Fehler zu sanktionieren, so ist ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren nötig.“
Autor: red

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