Do, 12:18 Uhr
13.02.2014
Karneval und Jugendschutz
Damit es in der fünften Jahreszeit nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, weist das Jugendamt an dieser Stelle noch einmal auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen hin....
Nicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch alle Erwachsenen sind aufgefordert, auf deren Einhaltung zu achten. Insbesondere für die Veranstalter gilt es zahlreiche Regelungen zu bedenken.
Sie tragen eine hohe Verantwortung, wenn Kinder und Jugendliche mitfeiern. Der Jugendschutz nimmt die Interessen von Kindern und Jugendlichen wahr, wenn es darum geht, sie vor Gefahren und schädlichen Einflüssen zu schützen.
So dürfen die sogenannten harten Alkoholika wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgeben werden: Dabei ist neben dem Erwerb auch der Verzehr nicht gestattet. Das gleiche gilt auch für die branntweinhaltigen Mixgetränke (Alkopops). 16-jährige hingegen können Bier und Wein erwerben und auch konsumieren. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen im Beisein und mit Erlaubnis der Eltern Bier, Wein und Sekt in Maßen trinken.
Nach dem neuen Jugendschutzgesetz ist die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit von 16 auf 18 Jahre angehoben worden. Damit ist die Abgabe von Tabakwaren für unter 18-jährige verboten und das Rauchen in den Räumlichkeiten nicht gestattet.
Bei Karnevalveranstaltungen gelten Ausnahmeregelungen, was den Besuch von Minderjährigen betrifft. Hier dürfen Kinder unter 14 Jahren unbegleitet und ohne den sogenannten Muttizettel die Veranstaltungen bis 22:00 Uhr besuchen und Jugendliche ab 14 Jahren bis 24:00 Uhr.
Danach muss ein gültiger Muttizettel mitgeführt werden. Ratsam ist in jedem Fall, einen sicheren Heimweg der Kinder zu gewährleisten, beispielsweise durch das Einsetzen eines Shuttleservices.
Auch in der Karnevalzeit führen Polizei, Ordnungs- und Jugendamt Jugendschutzkontrollen durch.
Zu weiteren Auskünften stehen Frau Blümke und Frau Müller vom Jugendamt jederzeit gern zur Verfügung. (Telefon-Nr.: 03606 / 650 5132, E-Mail: jugendamt@kreis-eic.de)
Autor: enNicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch alle Erwachsenen sind aufgefordert, auf deren Einhaltung zu achten. Insbesondere für die Veranstalter gilt es zahlreiche Regelungen zu bedenken.
Sie tragen eine hohe Verantwortung, wenn Kinder und Jugendliche mitfeiern. Der Jugendschutz nimmt die Interessen von Kindern und Jugendlichen wahr, wenn es darum geht, sie vor Gefahren und schädlichen Einflüssen zu schützen.
So dürfen die sogenannten harten Alkoholika wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgeben werden: Dabei ist neben dem Erwerb auch der Verzehr nicht gestattet. Das gleiche gilt auch für die branntweinhaltigen Mixgetränke (Alkopops). 16-jährige hingegen können Bier und Wein erwerben und auch konsumieren. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen im Beisein und mit Erlaubnis der Eltern Bier, Wein und Sekt in Maßen trinken.
Nach dem neuen Jugendschutzgesetz ist die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit von 16 auf 18 Jahre angehoben worden. Damit ist die Abgabe von Tabakwaren für unter 18-jährige verboten und das Rauchen in den Räumlichkeiten nicht gestattet.
Bei Karnevalveranstaltungen gelten Ausnahmeregelungen, was den Besuch von Minderjährigen betrifft. Hier dürfen Kinder unter 14 Jahren unbegleitet und ohne den sogenannten Muttizettel die Veranstaltungen bis 22:00 Uhr besuchen und Jugendliche ab 14 Jahren bis 24:00 Uhr.
Danach muss ein gültiger Muttizettel mitgeführt werden. Ratsam ist in jedem Fall, einen sicheren Heimweg der Kinder zu gewährleisten, beispielsweise durch das Einsetzen eines Shuttleservices.
Auch in der Karnevalzeit führen Polizei, Ordnungs- und Jugendamt Jugendschutzkontrollen durch.
Zu weiteren Auskünften stehen Frau Blümke und Frau Müller vom Jugendamt jederzeit gern zur Verfügung. (Telefon-Nr.: 03606 / 650 5132, E-Mail: jugendamt@kreis-eic.de)