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Mo, 13:42 Uhr
24.02.2014

Kündigungsrecht bei Krankheit

Oft werden Fitnessstudio-Verträge über ein bis zwei Jahre abgeschlossen. Wer zwischenzeitlich erkrankt, ist nicht in jedem Fall weiterhin an das Studio gebunden, denn bei dauerhafter und vollständiger Sportunfähigkeit besteht Kündigungsrecht....

Ein eingeschränktes Trainingsprogramm muss nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen nicht akzeptiert werden. „Wer nach Vertragsschluss dauerhaft erkrankt, hat das Recht, den Vertrag mit dem Fitnessstudio außerordentlich zu beenden“, so Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.

Viele Sportstudios fordern ein ärztliches Attest. Hierbei genüge es, wenn der Hausarzt die Sportunfähigkeit als solche attestiert. Über die konkrete Art der Erkrankung müssen keine Angaben gemacht werden. Entscheidend sei, dass eine dauerhafte und vollständige Sportunfähigkeit vorliegt und das ursprünglich geplante Trainingsziel nicht mehr erreicht werden kann.

Kunden haben die Möglichkeit, den Fitnessstudio-Vertrag binnen 14 Tagen ab Feststellung der Krankheit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder besser, man lässt sich auf dem Schreiben den Empfang direkt vom Studio bestätigen.

Eine nur vorübergehende Erkrankung rechtfertigt keine Kündigung. Das Sportstudio kann deshalb anbieten, den Vertrag für die Dauer der Sportunfähigkeit zu unterbrechen. Bei Fragen rund um das Thema Fitnessstudio-Verträge kann man sich in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen beraten lassen.

Im Eichsfeld in der Beratungsstelle Heiligenstadt, Göttingerstr. 5 Di 9:00 – 12:00 13:00 -17:00 Uhr und
Leinefelde, Jahrstr. 12 – 16 Mi 9:00 – 12:00 14:00 – 17:00 Uhr.
Autor: en

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