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Do, 13:31 Uhr
30.03.2023
Für nicht leitungsgebundene Energieträger

Bund-Länder-Einigung auf Härtefallfonds

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat heute über die abgeschlossene Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung für nicht leitungsgebundene Energieträger informiert (u.a. Öl und Pellets). Der Bund stellt den Ländern insgesamt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung...

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Sie finden hier Fragen und Antworten zur Einigung, zu den Referenzwerten und zur Antragsplattform.


Für wen ist die neue Härtefallregelung?
Für Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird - wenn sie antragsberechtigt sind (s. unten). Eigentümer können als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter/in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.

Welche Energieträger sind erfasst?
Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.

Wie erfahre ich, ob ich antragsberechtigt bin?
Die Härtefallhilfen richten sich an private Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und im Entlastungszeitraum 01.01. – 01.12.2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 zu tragen hatten. Ob dies auf Sie zutrifft, können Sie mit einem den Ländern zur Verfügung stehenden Online-Rechner vorab prüfen (Hinweis: Der Online-Rechner ist derzeit noch in Arbeit und wird Teil der Antragsplattform)

Wann können die Anträge wo gestellt werden und bis wann?
Parallel zur Einigung von Bund und Ländern wurde an einer gemeinsamen Antragsplattform der Bundesländer gearbeitet, die spätestens zum Mai gestartet werden soll. Details dazu werden noch bekannt gegeben. Ein Antrag auf Härtefallhilfen kann dann bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden.

Für welchen Zeitraum greift die Entlastung?
Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.

Wie hoch ist die Erstattung?
Für die Kosten, die über die Verdopplung gegenüber dem Referenzpreis hinausgehen, werden 80 Prozent der Mehrkosten eines Privathaushalts für den jeweiligen Energieträger erstattet - bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 Euro.
Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro.

Wie lauten die Referenzpreise?
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
  • o Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
  • o Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
  • o Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
  • o Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
  • o Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
  • o Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
  • o Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)


Ich bin Mieter, kann ich auch einen Antrag stellen?
Generell können die Betreiber einer Feuerstätte (Heizungsanlage) einen Antrag auf Härtefallhilfen stellen. In aller Regel sind Sie als Mieter/in nicht Betreiber der Feuerstätte(n). Sofern der Kostenanstieg bei Ihnen über eine Verdopplung hinausgegangen ist, ist in diesem Fall Ihr/e Vermieter/in dazu verpflichtet, die Härtefallhilfen zu beantragen und die Förderung an Sie weiterzugeben. Sie selbst brauchen und können keinen Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Falls Sie in Ihrer Mietwohnung selbst Betreiber der Feuerstätte(n) sind und die Kriterien erfüllen, können Sie selbst einen Antrag auf Härtefallhilfen als Direktantragstellende/r stellen.

Womit können Antragssteller rechnen?
Hier zwei Beispiele:

1. Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71)) = 432 Euro.

2. Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7) - 2*(4.000*0,24)) = 704 Euro
Autor: red

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