Mi, 21:14 Uhr
02.04.2014
Der Landrat meldet sich zur Wort
Mehrheitlich wurde in der Sitzung des Kreistages am 26. März 2014 auf Antrag der CDU-Fraktion der Tagesordnungspunkt 09. - Antrag der SPD-Grüne-Fraktion zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in der Regie des Landkreises Eichsfeld – von der Tagesordnung abgesetzt....
Die SPD-Grüne-Fraktion hatte am 27. März 2014 per E-Mail (an den Landrat) Widerspruch erhoben und entsprechende Rechtsmittel angekündigt. Bisher ist kein förmliches Widerspruchsschreiben eingegangen, so dass Landrat Dr. Henning bezugnehmend auf die E-Mail des Fraktionsvorsitzenden Herbert Heinz Funke folgende Antwort als offenen Brief mit heutigem Datum zur Post gegeben hat:
… Mit Ihrem Schreiben vom 27.03.2014 legten Sie das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Eichsfeld vom 26.03.2014 ein, mit der der Tagesordnungspunkt 9, Drucksache 14/018 von der Tagesordnung abgesetzt wurde.
Gemäß § 70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Eine Übersendung per E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht, es sei denn, dass eine elektronische Signatur vergeben ist. Dies ist jedoch durch den Landkreis Eichsfeld bisher nicht geschehen. Ihr Widerspruch liegt zurzeit auch noch nicht in Papierform vor. Ich behandele Ihren Widerspruch aber auch in E-Mail-Form als authentisch, weil er nach seinem Inhalt und den Absenderangaben eindeutig auf Sie zurückgeführt werden kann (vgl. Kopp VwGO § 70, 2).
Mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches wird ein Verwaltungsverfahren im Vorfeld einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eröffnet. Angriffsziel eines Widerspruches ist dabei gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 ThürVwVfG. Ein Kreistagsbeschluss ist aber kein Verwaltungsakt i. S. d. genannten Vorschriften. Ihm fehlt bereits die unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Diese würde erst durch den Beschlussvollzug eintreten, für den der Landrat zuständig ist (vgl. § 107 Abs. 1 Satz 2 ThürKO). Voraussetzung ist natürlich, dass der Beschluss überhaupt des Vollzuges gegenüber Dritten bedarf, und dass es sich nicht um interne geschäftsleitende Entscheidungen handelt.
Ihr Widerspruch gegen den Beschluss des Kreistages vom 26.03.2014 ist damit unzulässig. Eine Abhilfe wird daher abgelehnt. Für den Fall, dass eine Abhilfe versagt wird, ergeht ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesen erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. Ich werde Ihren Widerspruch daher beim Landesverwaltungsamt, Referat 240, obere Rechtsaufsichtsbehörde, zur Entscheidung vorlegen. Die Vorlage werde ich bis zum 11.04.2014 veranlassen.
Ich rege an, die Einlegung Ihres Widerspruches gegen den o. g. Kreistagsbeschluss im Hinblick auf die von mir vorstehend dargestellte Rechtslage zu überdenken. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass eine Auseinandersetzung über Mitgliedschaftsrecht innerhalb des Kreistages im Wege des sogenannten Kommunalverfassungsstreites durch eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht geklärt werden könnte. Alternativ steht Ihnen natürlich auch eine einfache Aufsichtsbeschwerde beim Landesverwaltungsamt, obere Rechtsaufsichtsbehörde, zur Verfügung.
Obwohl Ihr Widerspruch voraussichtlich bereits aus formalen Gründen scheitern wird und damit keinen Anlass bietet, zum materiellen Inhalt Stellung zu nehmen, möchte ich zur Beschlussfassung über die Absetzung des Tagesordnungspunktes 9, DrS. 14/006 des Kreistages vom 26.03.2014 folgende Begründung geben:
Sie tragen vor, dass der Antrag der Fraktion SPD Grüne gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO vorschriftsmäßig auf die Tagesordnung gesetzt worden ist und dass über diesen wirksam gestellten Antrag hätte abgestimmt werden müssen. Durch den Absetzungsbeschluss habe die Mehrheitsfraktion die Rechte der anderen Fraktion beschnitten. Damit habe sie eine Kontrolle über den Inhalt der Beratungsgegenstände ausgeübt. Dies sei undemokratisch und unparlamentarisch.
Diese Auffassung geht fehl. Sie verkennt die gesetzliche Funktion und die verwaltungsmäßige Aufgabenstellung des Kreistages. Zunächst ist festzustellen, dass nach der Rechtslage in Thüringen eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen ist, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Kreistages beantragt. Eine materielle Vorprüfung durch den Landrat, ob der Beratungsgegenstand zur Zuständigkeit des Kreistages gehört, findet somit nicht statt. (Anders z. B. die Rechtslage in Hessen, vgl. § 56 Abs. 1 HessGO.)
Gemäß § 101 Abs. 3 Satz 1 ThürKO beschließt der Kreistag jedoch nur über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Er ist somit verpflichtet, die Behandlung von Tagesordnungspunkten zu unterlassen, die außerhalb des eigenen Wirkungskreises liegen. Tagesordnungspunkte, die
den übertragenen Wirkungskreis zum Gegenstand haben, muss er folglich nach entsprechender Beratung und Beschlussvorbereitung durch den Landrat von der Tagesordnung absetzen.
Gemäß § 4 Thür. Flüchtlingsaufnahmegesetz (v. 16.12.1997, GVBl. 1997, 541) führen die Landkreise die Aufgabe der Flüchtlingsaufnahme im übertragenen Wirkungskreis aus. Entsprechend der genannten Vorschriften hat der Kreistag mit seinem Beschluss zur DrS. 14/018 vom 26.3.2014 eine gesetz- und rechtmäßige Entscheidung getroffen.
Auf die Gesichtspunkte Mehrheits-/Minderheitsfraktion oder parlamentarisches Initiativrecht kommt es überhaupt nicht an. …
Autor: enDie SPD-Grüne-Fraktion hatte am 27. März 2014 per E-Mail (an den Landrat) Widerspruch erhoben und entsprechende Rechtsmittel angekündigt. Bisher ist kein förmliches Widerspruchsschreiben eingegangen, so dass Landrat Dr. Henning bezugnehmend auf die E-Mail des Fraktionsvorsitzenden Herbert Heinz Funke folgende Antwort als offenen Brief mit heutigem Datum zur Post gegeben hat:
… Mit Ihrem Schreiben vom 27.03.2014 legten Sie das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Eichsfeld vom 26.03.2014 ein, mit der der Tagesordnungspunkt 9, Drucksache 14/018 von der Tagesordnung abgesetzt wurde.
Gemäß § 70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Eine Übersendung per E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht, es sei denn, dass eine elektronische Signatur vergeben ist. Dies ist jedoch durch den Landkreis Eichsfeld bisher nicht geschehen. Ihr Widerspruch liegt zurzeit auch noch nicht in Papierform vor. Ich behandele Ihren Widerspruch aber auch in E-Mail-Form als authentisch, weil er nach seinem Inhalt und den Absenderangaben eindeutig auf Sie zurückgeführt werden kann (vgl. Kopp VwGO § 70, 2).
Mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches wird ein Verwaltungsverfahren im Vorfeld einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eröffnet. Angriffsziel eines Widerspruches ist dabei gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 ThürVwVfG. Ein Kreistagsbeschluss ist aber kein Verwaltungsakt i. S. d. genannten Vorschriften. Ihm fehlt bereits die unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Diese würde erst durch den Beschlussvollzug eintreten, für den der Landrat zuständig ist (vgl. § 107 Abs. 1 Satz 2 ThürKO). Voraussetzung ist natürlich, dass der Beschluss überhaupt des Vollzuges gegenüber Dritten bedarf, und dass es sich nicht um interne geschäftsleitende Entscheidungen handelt.
Ihr Widerspruch gegen den Beschluss des Kreistages vom 26.03.2014 ist damit unzulässig. Eine Abhilfe wird daher abgelehnt. Für den Fall, dass eine Abhilfe versagt wird, ergeht ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesen erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. Ich werde Ihren Widerspruch daher beim Landesverwaltungsamt, Referat 240, obere Rechtsaufsichtsbehörde, zur Entscheidung vorlegen. Die Vorlage werde ich bis zum 11.04.2014 veranlassen.
Ich rege an, die Einlegung Ihres Widerspruches gegen den o. g. Kreistagsbeschluss im Hinblick auf die von mir vorstehend dargestellte Rechtslage zu überdenken. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass eine Auseinandersetzung über Mitgliedschaftsrecht innerhalb des Kreistages im Wege des sogenannten Kommunalverfassungsstreites durch eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht geklärt werden könnte. Alternativ steht Ihnen natürlich auch eine einfache Aufsichtsbeschwerde beim Landesverwaltungsamt, obere Rechtsaufsichtsbehörde, zur Verfügung.
Obwohl Ihr Widerspruch voraussichtlich bereits aus formalen Gründen scheitern wird und damit keinen Anlass bietet, zum materiellen Inhalt Stellung zu nehmen, möchte ich zur Beschlussfassung über die Absetzung des Tagesordnungspunktes 9, DrS. 14/006 des Kreistages vom 26.03.2014 folgende Begründung geben:
Sie tragen vor, dass der Antrag der Fraktion SPD Grüne gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO vorschriftsmäßig auf die Tagesordnung gesetzt worden ist und dass über diesen wirksam gestellten Antrag hätte abgestimmt werden müssen. Durch den Absetzungsbeschluss habe die Mehrheitsfraktion die Rechte der anderen Fraktion beschnitten. Damit habe sie eine Kontrolle über den Inhalt der Beratungsgegenstände ausgeübt. Dies sei undemokratisch und unparlamentarisch.
Diese Auffassung geht fehl. Sie verkennt die gesetzliche Funktion und die verwaltungsmäßige Aufgabenstellung des Kreistages. Zunächst ist festzustellen, dass nach der Rechtslage in Thüringen eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen ist, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Kreistages beantragt. Eine materielle Vorprüfung durch den Landrat, ob der Beratungsgegenstand zur Zuständigkeit des Kreistages gehört, findet somit nicht statt. (Anders z. B. die Rechtslage in Hessen, vgl. § 56 Abs. 1 HessGO.)
Gemäß § 101 Abs. 3 Satz 1 ThürKO beschließt der Kreistag jedoch nur über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Er ist somit verpflichtet, die Behandlung von Tagesordnungspunkten zu unterlassen, die außerhalb des eigenen Wirkungskreises liegen. Tagesordnungspunkte, die
den übertragenen Wirkungskreis zum Gegenstand haben, muss er folglich nach entsprechender Beratung und Beschlussvorbereitung durch den Landrat von der Tagesordnung absetzen.
Gemäß § 4 Thür. Flüchtlingsaufnahmegesetz (v. 16.12.1997, GVBl. 1997, 541) führen die Landkreise die Aufgabe der Flüchtlingsaufnahme im übertragenen Wirkungskreis aus. Entsprechend der genannten Vorschriften hat der Kreistag mit seinem Beschluss zur DrS. 14/018 vom 26.3.2014 eine gesetz- und rechtmäßige Entscheidung getroffen.
Auf die Gesichtspunkte Mehrheits-/Minderheitsfraktion oder parlamentarisches Initiativrecht kommt es überhaupt nicht an. …