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Mi, 08:49 Uhr
31.07.2013

Deutsche Bank benachteiligt Verbraucher

Nach der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen vereinbarte Leistungen nicht automatisch aufgehoben werden. Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucher erneut vor Benachteiligung durch Banken und Kreditinstitute geschützt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Bank...


Die Vertragsbedingungen der Deutschen Bank beinhalteten die Möglichkeit, dass Kunden die „db-Card“ und die Kreditkarte nach der Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr nutzen konnten. Eine unangemessene Benachteiligung, so der BGH. Gleiches gilt für die pauschale Abrechnung bestimmter Leistungen beim P-Konto nach dem Kontomodell „db Aktivkonto“, auch wenn der Kunde dieses Modell gar nicht vereinbart hat. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale stärkt das Urteil des BGH die Rechte der Bankkunden, denn ein Pfändungsschutzkonto darf nicht mit Nachteilen und Einschränkungen verbunden sein.

Auch erhöhtes Entgelt unzulässig

Für ebenso unzulässig erklärte der BGH das erhöhte Entgelt von 8,99 Euro, das die Deutsche Bank im Monat für ein P-Konto verlangt. Das Gericht bestätigte damit seine Entscheidung vom November 2012 (Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12). In dem Verfahren hatte der vzbv erfolgreich gegen Zusatzgebühren der Sparkasse Bremen geklagt.

Nach Auffassung der Richter sei die Bank dazu verpflichtet, Konten mit dem gesetzlichen Pfändungsschutz auszustatten und als P-Konten zu führen. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung dürfe die Bank kein zusätzliches Entgelt verlangen.

Was Betroffene tun können

Das zusätzliche Entgelt sollten betroffene Verbraucher von der Deutschen Bank zurückfordern. Einen Musterbrief halten die Verbraucherzentralen bereit. Diese prüfen auch, ob sich für Betroffene noch weitere Ansprüche aus dem Urteil ableiten lassen.

Seit dem Jahr 2010 hat jeder Kontoinhaber gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Es schützt auf dem Konto befindliches Guthaben bis zu einer Höhe von 1.045,04 Euro vor dem Zugriff pfändender Gläubiger, so dass die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge ausführen kann.

Wegen Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern hat der vzbv seit Einführung des P-Kontos bereits mehr als 70 Kreditinstitute abgemahnt. Immerhin 51 davon haben beanstandete Klauseln gestrichen oder teilweise abgeändert, in 21 Fällen erhob der vzbv Unterlassungsklage.
Autor: red

Kommentare
Eckenblitz
31.07.2013, 10.02 Uhr
Banken
Man muss die Banken und Kreditinstitute verstehen, sie müssen Gebühren für das P-Konto erheben, von was sollen die Geldinstitute die Geldgeschenke an die OBEREN ZEHNTAUSEND machen?

Außerdem kostet die Beratung im Punkt Steuerhinterziehung ja auch Geld, oder?

So wie ich die Institute kenne, machen die nichts woran sie nicht sehr gut verdienen, da geht man auch schon mal den ILLEGALEN Weg, oder?
HeinzelmannthomasH
31.07.2013, 17.55 Uhr
DB & Verbraucher
Stimmt schon, dass die Banken eh machen was sie wollen aber woher sollen denn sonst die Managergehälter oder Abfindungen kommen. Der kleine Mann ist doch eh schon seit Jahren die Melkkuh der Nation und der (T-) Euro hat die Kluft halt nur noch vergrössert.
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