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Mo, 17:42 Uhr
22.11.2021
Analyse rechtlicher Probleme bei 3G am Arbeitsplatz

Gar nicht so einfach...

Welche Auswirkungen die 3G-Regelung am Arbeitsplatz für die Arbeitgeber haben wird und was sich nach Ende der "pandemischen Notlage" der abgewählte Bundesregierung noch alle ändert, hat die Nordhäuser Anwaltskanzlei Koch & Boikat untersucht und folgendes Dossier zusammengestellt...

3-G am Arbeitsplatz-das besondere Zutrittsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Teil 1

Auf Grund der aktuellen pandemischen Entwicklung im Bundesgebiet und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Neuerungen wurde am 18.11.2021 im Bundestag eine Gesetzesänderung zum Infektionsschutzgesetz beschlossen.

1. Ausgangspunkt - Wegfall pandemischer Notlage vs. modifizierter Maßnahmenkatalog

Wie sicherlich keinem der interessierten Politikbeobachter entgangen ist, gab es seit nunmehr 6 Wochen erhebliche Differenzen im politischen Spektrum darüber, ob die von der CDU geführten Vorgängerregierung geschaffene und befristete pandemische Notlage nationaler Tragweite am 24.11.2021 auslaufen oder verlängert werden soll. Die Parteien der künftigen Ampelkoalition haben sich, primär getrieben von den politischen Vorstellungen der FDP, dahin positioniert, dass das mit der Ausrufung der pandemischen Notlage verbundene sogenannte Sonderverordnungsrecht, am Bundestag als Gesetzgeber vorbei, auslaufen und durch eine vom Bundestag gesetzlich fixierte Regelung mit einem passenden Maßnahmenkatalog ersetzt werden soll. Nun kann man sicherlich trefflich darüber streiten, welche der Maßnahmen sinnvoller ist, entscheidend für die Unternehmen ist, dass die nunmehr vollzogene Änderung im Infektionsschutzgesetz hin zur 3G-Regel erhebliche Auswirkungen auf das betriebliche Geschehen haben wird. Gerade für die Behandlung von nicht geimpften Arbeitnehmern und Arbeitgebern ergibt sich durch die Einführung der 3G-Regel ein erheblicher Aufwand, der wohl bedacht und gut organisiert werden muss. (Bislang (nur) Testangebotspflicht des AG)


2. Die Ampel-Regelung zu 3G im Betrieb

a) § 28 b Abs. 1 IfSG - 3G im Betrieb

Die neu in das IfSG eingefügte Vorschrift schafft ein Zutrittsverbot für Beschäftigte und Arbeitgeber!!!, wenn diese die Anforderungen an 3G im Zeitpunkt des Betretens der Arbeitsstätte bzw. bei Arbeitsaufnahme nicht erfüllen. Zum besseren Verständnis wird § 28 b Abs. 1 IfSG nachstehend zitiert:

„(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5 oder Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methode der Nukleinsäureimplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 maximal 48 Stunden zurückliegen. Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um
unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25.06.2021, die durch Art. 1 der Verordnung vom 06.09.2021 geändert worden ist, wahrzunehmen oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.“

Dieser doch etwas sperrige Gesetzestext macht es notwendig, sich mit einzelnen Passagen daraus genauer auseinanderzusetzen, damit klar ist, wie die 3G-Regel im Betrieb angewandt und durchgesetzt werden soll.

aa) Arbeitgeber und Beschäftigte

Erstmals sieht der Gesetzgeber eine betriebliche Coronaschutzmaßnahme vor, die nicht nur an Beschäftigte, sondern auch an Arbeitgeber bzw. Arbeitgebervertreter gerichtet ist. Damit ist klargestellt, dass nicht nur die Beschäftigten einem Zutrittsverbot unterliegen, sondern sogar die Arbeitgeber selbst. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits gehalten, Nachweise über Impf-, Genesenen- oder Teststatus bei sich zu führen und unterliegen bei Nichtmitführung oder nicht existierendem Nachweis einem Zutrittsverbot. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflichten wird nach dem IfSG mit einem Bußgeld geahndet. Die Arbeitgeber selbst unterliegen der gleichen Pflichtenlage, haben dazu aber noch eine Kontrollpflicht, auf die wir unten näher eingehen.

bb) Geimpfte, Genesene oder Getestete

Der Gesetzgeber kategorisiert die 3 möglichen „Gesundheitszustände“ in Bezug auf den SARS-CoV-2-Erreger in die 3 denkbaren Kategorien.

- geimpfte Person/Impfnachweis
Es muss eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt sein (eine Liste der zugelassenen Impfstoffe findet sich auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts www.pei.de/impfstoffe/covid-19). Die Schutzimpfung muss vollständig erfolgt sein und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein; bei einer genesenen Person muss mindestens eine verabreichte Impfstoffdosis nachgewiesen sein (vgl. dazu § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - nachstehend SchAusnahmV genannt).

Zu beachten ist, dass der Impfnachweis mitgeführt oder zur Kontrolle verfügbar gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden muss (Wahlrecht). Dies kann auf digitale oder körperliche Art und Weise geschehen. Unter körperlich ist der bisher übliche (gelbe) internationale Impfausweis oder das in Papier ausgedruckte digitale Covid-Impf-Zertifikat der EU gemeint, welches im Zuge der Impfung vom Impfzentrum oder Arzt ausgehändigt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit der Nachweisführung auf digitale Art. Durch EU-Verordnung 2021/953 vom 14.06.2021 wurde EU-einheitlich die digitale Impfnachweisführung mit QR-Code, also mit elektronischer Signatur, eingeführt. Diese kann seit einer Änderung des IfSG über amtlich zertifizierte Apps im Smartphone, Tablet oder PC hinterlegt und somit zur ständigen Nachweisführung genutzt werden.
Für gesetzlich versicherte Patienten, die ab dem 01.01.2021 bzw. privat versicherte Patienten, die ab dem 01.01.2022 die optionale Möglichkeit der Führung einer elektronischen Patientenakte (ePA) nutzen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Registrierung des Impfnachweises in dieser Akte. Bislang hat die vollständige Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff eine Gültigkeit von längstens 12 Monaten!

- genesene Person/Genesenennachweis
Als genesene Person gilt jemand, der keine Coronasymptome mehr aufweist und in Besitz eines ausgestellten Genesenennachweises ist. Das bedeutet, dass bei dieser Person eine vergangene Infektion mit dem Coronavirus vorgelegen haben muss. Der Genesenennachweis wird durch eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer vergangenen positiven Infektion auf Basis einer Labortestung bzw. durch einen positiven behördlichen PCR-Test geführt. Ein Genesenennachweis muss schriftlich oder in digitaler Form (wieder über QR-Code) mitgeführt und nachgewiesen werden. Zu beachten ist, dass auch Apotheken digitale Genesungsnachweise ausstellen können, dann allerdings unter Vorlage des Personalausweises und einer ärztlichen Bescheinigung mit Labortestung, aus der sich die vergangene positive Infektion ergibt. Dabei ist zu beachten, dass der Positivtest mindestens 28 Tage zurückliegen muss. Der Genesenennachweis hat, gerechnet ab dem Tag der Positivtestung, eine Gültigkeit von maximal 6 Monaten. Zu beachten ist ferner, dass positive Selbsttests als Nachweisführung nicht geeignet sind, sondern eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis als Basis für den Genesenennachweis vorliegen muss.

- getestete Person/Testnachweis
Für diese dritte Kategorie wird voraussichtlich der höchste Aufwand erforderlich sein. Erfasst werden bislang nicht mit Corona infizierte Menschen, die nicht geimpft sind bzw. mit Corona infizierte Menschen, deren Infektion länger als 6 Monate zurückliegt, ohne dass diese in der Folge eine Schutzimpfung vorgenommen haben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung wird deutlich, dass dies der eigentliche Adressatenkreis der im Betrieb zu schaffenden verstärkten Schutzregelungen ist. Diese Personen müssen täglich einen Testnachweis erbringen und diesen mit sich führen, zur Kontrolle bereithalten oder beim Arbeitgeber hinterlegen. Bei einem Testnachweis handelt es sich um den Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion (Negativtest), der in digitaler oder verkörperter Form und sprachlich abgefasst vorgelegt werden muss. Damit ist auch klargestellt, dass das Vorlegen der Testkassette als Teil der Selbsttests, die das Testergebnis ausweist, nicht genügt. Auch das Vorzeigen eines Videomitschnitts von der Eigendurchführung des Selbsttests genügt nicht!

Welche Tests werden akzeptiert?
Grundsätzlich werden von Testzentren durchgeführte PoC-PCR-Antigentests mit einer Testnachweisfunktion von 24 Stunden oder PCR-Tests mit einer Nachweisfunktion von 48 Stunden akzeptiert. Für diese Testarten, die in der Regel nicht betriebsintern, sondern über Testcenter oder medizinische Leistungserbringer realisiert werden, gilt, dass diese vor/bei Betreten der Betriebsstätte vorgelegt, also mindestens mitgeführt werden müssen. Dies gilt grundsätzlich für außerhalb des Betriebes durchgeführte Tests. Da diese Tests vor dem Betreten der Betriebsstätte vorliegen müssen, können diese demnach nur vor Arbeitsaufnahme des Arbeitstages oder nach Arbeitsende des Vortages angefertigt werden, sofern die Nachweisdauer 24 Stunden bzw. 48 Stunden erfasst.

Fraglich ist, inwieweit Selbsttests die Nachweisfunktion erfüllen und wo und wie diese sodann durchgeführt werden. Der Gesetzgeber verlangt eine Testung durch In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund ihrer Zulassung nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes verkehrsfähig sind. Dabei handelt es sich um die im Einzelhandel und in Apotheken erhältlichen Selbsttests. Damit sind diese grundsätzlich geeignet, eine nicht bestehende Infektion nachweisen zu können. Allerdings muss, wie oben erwähnt, der Testnachweis digital oder schriftlich und sprachlich abgefasst vorliegen. Die Lösung für diese Problematik wäre, dass der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Durchführung des Selbsttests durch die Beschäftigten unter Wahrung des Vieraugenprinzips vor Arbeitsaufnahme im Betrieb beaufsichtigt und von dem Ergebnis des Tests im Betrieb eine schriftliche Dokumentation angefertigt wird.

Eine weitere Variante wäre, dass der Arbeitgeber im Betrieb eine betriebliche Testung (keine Selbsttestung) organisiert, wobei er dann dafür Personal einsetzen muss, das über eine ausreichende Fachkunde verfügt. Dieses Personal führt dann die Schnelltests durch und muss deshalb ausreichend geschult, aber auch unter Arbeitsschutzaspekten entsprechend mit Schutzhandschuhen, -kittel, -haube, -brille und selbstverständlich -maske ausgestattet werden.

Hinweis:
Zur Durchführung des vom Arbeitnehmer veranlassten und vom Arbeitgeber beaufsichtigten Selbsttests vor Dienstantritt (siehe a) bzw. zur vom Arbeitgeber veranlassten betrieblichen Testung der Beschäftigten durch fachkundiges Personal (siehe b) (ebenso vor Dienstantritt) ist der Arbeitgeber nach der Neuregelung des § 28 b IfSG nicht verpflichtet. Er kann die Beschäftigten auch auf die Möglichkeit der Testung in Testzentren oder bei anderen medizinischen Einrichtungen verweisen. Allerdings besteht hier die Einschränkung, dass der Arbeitgeber bekanntlich nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dem Arbeitnehmer zweimal wöchentlich ein Testangebot unterbreiten muss, wobei auch dies nicht im Betrieb erfolgen muss, sondern durch die Einräumung eines Zeitfensters zur Nutzung der Tests im Testcenter (allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Frage, wie der Testangebotspflicht zu entsprechen ist, in der juristischen Literatur widersprüchlich diskutiert wird).

Teil 2

Kontrolle der 3-G-Regelung und betrieblicher Anwendungsbereich


1. Kontrollpflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss zunächst seine Beschäftigten in geeigneter Form über die Notwendigkeit der Einhaltung der 3G-Regelungen aus § 28 b IfSG in geeigneter Form barrierefrei informieren. Zugleich muss er darauf hinweisen, wie er den Zugang zum Betrieb künftig organisiert.

Außerdem hat der Arbeitgeber tägliche Nachweiskontrollen bei allen Beschäftigten durchzuführen und muss dies dokumentieren! Hier dürfte der größte Arbeitsaufwand bestehen. Allerdings kann man den Aufwand für Geimpfte und Genesene insofern beschränken, als bei erstmaliger Vorlage der Impf-, Genesenennachweise der Zeitpunkt der vollständigen Impfung und der Zeitpunkt des Ablaufs des Impfschutzes (12-Monatsfrist) und im Fall des Genesenenstatus der Zeitpunkt des Positivtests, des Ablaufs der 28-Tagesfrist und des Ablaufs der 6-Monatsfrist vermerkt. Für diese Arbeitnehmer besteht sodann, sofern keine (ggf. erneute) Coronainfektion dazwischen tritt, arbeitgeberseitig kein weiterer Überwachungs- und Dokumentationsaufwand, in dem Zeitraum, für die der Impf- bzw. der Genesenenstatus nachgewiesen ist.

Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, zunächst in der Belegschaft den Impf-, Genesenenstatus abzufragen. Das Fragerecht des Arbeitgebers korrespondiert hier mit der Überwachungs- und Dokumentationspflicht und verstößt nicht gegen Datenschutzrecht! Aus diesen Daten dürfen auch Handlungsanleitungen im Rahmen der Überarbeitung des Hygienekonzepts bzw. der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz abgeleitet werden. Die für den Impf- und Genesenenstatus maßgeblichen Grenzfristen sind allerdings auch vom Arbeitgeber zu überwachen und bei Überschreitung dieser Fristen der Status der betroffenen Beschäftigten erneut zu überprüfen.

Dagegen sind nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte täglich vor Dienstantritt auf den Testnachweis zu kontrollieren. Das Vorliegen des gültigen Testnachweises muss erfasst (Tabelle genügt) und mit entsprechenden Symbolen dokumentiert werden.

Führen ungeimpfte Beschäftigte, die auch keinen Genesenenstatus haben, keinen Testnachweis mit sich, dürfen diese die Arbeitsstätte nicht betreten. Sie müssen sich dann entweder zeitnah einem Test unterziehen, diese Testzeit ist keine Arbeitszeit, oder verlieren für den betroffenen Arbeitstag ihren Vergütungsanspruch. Außerdem wäre die Nichtvorlage eines Testnachweises eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis und damit abmahnungsfähig.

Ob die wiederholte oder nachhaltig beharrliche Weigerung, einen Test vorzulegen, einen Kündigungsgrund darstellt, ist gegenwärtig noch nicht klar. Ob ein solches Kündigungsrecht besteht, kann auch zweifelhaft sein, weil die 3G-Regel selbst nur befristet bis März 2022 gilt und darüber hinaus der Nichtnachweis des Testes zum Vergütungsverlust des Beschäftigten führt. Grundsätzlich wären aber auch bestimmte Konstellationen denkbar, die den Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung nach vorhergegangener Abmahnung rechtfertigen können.

2. Ausnahmen von 3G/Arbeitsstättendefinition

Die 3G-Regel gilt ausdrücklich nicht für Homeofficearbeiter, die keinen Kontakt zum Arbeitgeber oder zu anderen Beschäftigten haben. Sofern im Homeoffice Beschäftigte an bestimmten Arbeitstagen die betriebliche Arbeitsstätte aufsuchen müssen, gilt für diese Tage die 3G-Regel.

Außendienstmitarbeiter, die Zugang zur eigenen betrieblichen oder zu fremden betrieblichen Arbeitsstätten haben, müssen ebenfalls die 3G-Regel wahren. Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn Außendienstmitarbeiter an Orten ihre Arbeit verrichten, die nicht das Kriterium von Arbeitsstätten im Sinne des § 2 der Arbeitsstättenverordnung erfüllen. Dies könnte etwa für Außendienstler gelten, die ihre Tätigkeit im privaten Umfeld von Kunden des Unternehmens verrichten. Die private Wohnung oder das private Grundstück des Kunden gilt nicht als Arbeitsstätte. Allerdings muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Begriff der Arbeitsstätte im IfSG nicht definiert ist und wir deshalb hilfsweise auf die Arbeitsstättendefinition der Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen haben. Als Arbeitsstätten gelten aber im Übrigen auch solche:

im Reisegewerbe und im Marktverkehr, Transportmittel, wie LKW, Busse, Bahn, Flugzeug, Taxi, aber auch Baustellen oder Orte im Freien auf dem Gelände von Betrieben, Felder, Wälder und Gemeinschaftsunterkünfte.

Für alle Arbeitsstätten gilt das zusätzliche 3G-auslösende Kriterium, dass physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können!

3. Bußgeldvorschriften

Die Durchsetzung der 3G-Regel in Betrieben sowie der Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen hat der Gesetzgeber durch Bußgeldvorschriften flankiert. So gilt nach § 73 Abs. 1 a, 2 IfSG eine Bußgeldandrohung im Einzelfall von bis zu 25.000,00 € beim Verstoß gegen das Zutrittsverbot bei betrieblicher 3G-Regel nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie gegen das Zutrittsverbot in Gesundheitseinrichtungen nach § 28 b Abs. 2 IfSG. Ebenso trifft den Arbeitgeber eine Bußgeldbelastung, sofern dieser die Kontrollpflichten nach § 28 b Abs. 3 IfSG nicht oder nicht richtig erfüllt.

Teil 3

Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen


1. tägliche Testpflicht für AG/AN und Besucher in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Wegen des besonderen Bezugs der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zu vulnerablen Personengruppen und der durch die Eigenart der Tätigkeitsausübung gegebenen besonderen Intensität physischer Kontaktmöglichkeiten ist der Gesetzgeber in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen noch weiter gegangen und hat eine generelle tägliche Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftige und Besucher festgelegt, die unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus erfolgen muss. Es gilt also damit die 3G+-Regel. In diesen Einrichtungen ist die Testnachweispflicht auch an das Zutrittsrecht gebunden mit der Folge eines Zutrittsverbots für Personen, die nicht über einen tagesaktuellen Testnachweis (24-stündige Gültigkeit bzw. 48-stündige Gültigkeit bei PCR-, PoC-PCR - Tests) verfügen.

Die Testpflicht nach dieser gesetzlichen Regelung gilt allerdings nicht für in diesen Einrichtungen betreute Patienten oder Bewohner. Hier sind ggf. anderweitige spezialgesetzliche Regelungen, Landesregelungen oder die Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu beachten.

Für geimpfte und genesene Personen, die zum testpflichtigen Personenkreis in diesen Einrichtungen zählen, gilt insoweit eine Erleichterung, als diese ohne Überwachung durchgeführte Selbsttests als Testnachweis nutzen können. Außerdem gilt für diese ein abweichender Testrhythmus dergestalt, dass die jeweilige Testung für geimpfte oder genesene Personen höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden. Wie dies allerdings für die konkrete Anwendung im betrieblichen Alltag zu verstehen ist, erschließt sich aus dem Gesetzestext nicht. Es ist also nicht klar, ob damit die Selbsttestung oder eine ggf. erforderliche PCR- oder PoC-PCR - Testung gemeint ist und was man unter der Wortgruppe „höchstens zweimal pro Kalenderwoche“ zu verstehen hat. Eine Gesetzesbegründung existiert zu dieser Passage bislang nicht.

Erfasste Betriebe:
- Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitations-einrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen mit medizinischen oder rehabilitativem Charakter, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und Rettungsdienste;
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Unterbringung älterer behinderter oder pflegebedürftige Menschen erbringen.

Besucher:
Als Besucher gelten nicht nur solche Personen, die in den Einrichtungen betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen kontaktieren wollen, sondern auch alle dritte Personen, die diese Einrichtungen gleich aus welchem Grund aufsuchen (z. B. Handelsvertreter, selbständige Honorarkräfte, Handwerker oder Paketboten).

Testkonzept:
Diese Gesundheitseinrichtungen sind darüber hinaus verpflichtet, ein unternehmensbezogenes Testkonzept für die tägliche Testung von Arbeitgeber, Beschäftigten und Besuchern zu erstellen und die Testkapazitäten für den Zeitraum der Geltung dieser gesetzlichen Regelung (bis voraussichtlich März 2022) vorzuhalten. Insofern müssen diese Arbeitgeber allen vom Zutritt erfassten Personen wiederkehrende Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten.

Behördliche Kontrolle des Testkonzepts:
Mit der Testpflicht in diesen Gesundheitseinrichtungen korrespondiert eine Mitteilungspflicht dieser Unternehmen an die zuständige Behörde im zweiwöchentlichen Rhythmus über folgende Daten:

Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind sowie bezogen auf Besuchspersonen und
Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.


Fazit
Die Ampelkoalition hat ein umfangreiches Gesetzespaket als Reaktion auf die exponentielle Coronalage verabschiedet. Ob die Maßnahmen geeignet sind, die Pandemie nachhaltig zu bekämpfen, wird sich zeigen. Auf jeden Fall trifft die Arbeitgeber ein Großteil der Organisations- und Kontrolllast. Erstmals werden die Arbeitgeber in Person selbst in die Pflicht genommen, den eigenen Gesundheitsstatus nachzuweisen.
Autor: red

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